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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19;Rechtssatz
Hat es der Bf unterlassen, in der Beschwerde im Hinblick auf die Strafbemessung seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten anzugeben, kann von der Wesentlichkeit des vom Bf geltend gemachten Verfahrensmangels, nämlich daß die belBeh im Falle der Erhebung seiner Verhältnisse zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nicht ausgegangen werden.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020113.X07Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010