RS Vwgh 1990/1/24 86/13/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4;

Beachte

Besprechung in: RZ 5/1991, S 130, 131;

Rechtssatz

Übernimmt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebensowenig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt. Solche Einlagen können nicht in Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument, daß damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert würde. Primär dienen nämlich die Einlagen des Gesellschafters einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der Gesellschaft. Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären Zweck der Einlage in den Hintergrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130162.X01

Im RIS seit

24.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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