RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0113

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Absicht besteht, eine schriftliche Auskunft gem § 103 Abs 2 KFG im Wachzimmer abzugeben, jedoch deren Entgegennahme verweigert wird, wird eine solche Auskunft nicht "erteilt", sondern lediglich ein Versuch in dieser Richtung unternommen, sodaß der Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG objektiv verwirklicht ist. Ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG wird nicht glaubhaft gemacht, wenn von der Möglichkeit, die Auskunft der Behörde auf andere Weise zu übermitteln (die

schriftliche Auskunft in der zuständigen Kanzleistelle abzugeben, in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten einzuwerfen, sie per Post aufzugeben oder auch fernmündlich zu erstatten), nicht Gebrauch gemacht wird. Die Frage, ob zur Entgegennahme der schriftlichen Auskunft gem § 103 Abs 2 KFG

seitens des Behördenorgans gem § 13 Abs 2 AVG eine Verpflichtung bestanden hätte, kann auf sich beruhen, weil selbst eine solche Verpflichtung an der gegenständlichen Rechtslage nichts zu ändern vermag, zumal der Rechtsordnung grundsätzlich - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - eine gegenseitige Aufrechnung von Verstößen gegen eben diese Rechtsordnung fremd ist (Hinweis E 5.6.1978, 2599/77, VwSlg 9577 A/1978).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020113.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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