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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Absicht besteht, eine schriftliche Auskunft gem § 103 Abs 2 KFG im Wachzimmer abzugeben, jedoch deren Entgegennahme verweigert wird, wird eine solche Auskunft nicht "erteilt", sondern lediglich ein Versuch in dieser Richtung unternommen, sodaß der Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG objektiv verwirklicht ist. Ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG wird nicht glaubhaft gemacht, wenn von der Möglichkeit, die Auskunft der Behörde auf andere Weise zu übermitteln (die
schriftliche Auskunft in der zuständigen Kanzleistelle abzugeben, in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten einzuwerfen, sie per Post aufzugeben oder auch fernmündlich zu erstatten), nicht Gebrauch gemacht wird. Die Frage, ob zur Entgegennahme der schriftlichen Auskunft gem § 103 Abs 2 KFG
seitens des Behördenorgans gem § 13 Abs 2 AVG eine Verpflichtung bestanden hätte, kann auf sich beruhen, weil selbst eine solche Verpflichtung an der gegenständlichen Rechtslage nichts zu ändern vermag, zumal der Rechtsordnung grundsätzlich - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - eine gegenseitige Aufrechnung von Verstößen gegen eben diese Rechtsordnung fremd ist (Hinweis E 5.6.1978, 2599/77, VwSlg 9577 A/1978).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020113.X05Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010