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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesstelle ist nicht zu erteilen, wenn die Werbung bzw Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (Hinweis E 12.10.1972, 955/71, VwSlg 8296 A/1972). Daran vermag auch der Umstand, daß der Betrieb (ohne derartige Ankündigung) schwer auffindbar ist, nichts zu ändern (hier: Handel mit Christbaumverpackungsmaschinen und Verpackungsnetzen sowie Beschichtung von Fensterglas).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020167.X02Im RIS seit
11.07.2001