RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0167

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesstelle ist nicht zu erteilen, wenn die Werbung bzw Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (Hinweis E 12.10.1972, 955/71, VwSlg 8296 A/1972). Daran vermag auch der Umstand, daß der Betrieb (ohne derartige Ankündigung) schwer auffindbar ist, nichts zu ändern (hier: Handel mit Christbaumverpackungsmaschinen und Verpackungsnetzen sowie Beschichtung von Fensterglas).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020167.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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