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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Bedient sich der an einem Verkehrsunfall Beteiligte eines Dritten für die Verständigung der Polizeidienststelle, so hat er sich davon zu überzeugen, ob der Bote den Auftrag iSd Gesetzes befolgt hat.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X03Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013