RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Bedient sich der an einem Verkehrsunfall Beteiligte eines Dritten für die Verständigung der Polizeidienststelle, so hat er sich davon zu überzeugen, ob der Bote den Auftrag iSd Gesetzes befolgt hat.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X03

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten