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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die in der Aufforderung gestellte Frage, wer das Kfz so abgestellt habe, daß es an dem dort genannten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gestanden ist, kann auch bei Anwendung strenger Maßstäbe nicht anders als die Frage danach verstanden werden, wer dieses Fahrzeug (zuletzt) vor dem fraglichen
Zeitpunkt dort abgestellt hat (Hinweis E 22.3.1989, 89/18/0007).
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020113.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010