RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0113

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die in der Aufforderung gestellte Frage, wer das Kfz so abgestellt habe, daß es an dem dort genannten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gestanden ist, kann auch bei Anwendung strenger Maßstäbe nicht anders als die Frage danach verstanden werden, wer dieses Fahrzeug (zuletzt) vor dem fraglichen

Zeitpunkt dort abgestellt hat (Hinweis E 22.3.1989, 89/18/0007).

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020113.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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