RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0140

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Der Zustellnachweis (Rückschein) ist eine öff Urkunde und begründet den - widerlegbaren - Beweis der Richtigkeit des darin Dokumentierten.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020140.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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