RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0207

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0166 E 15. November 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt das Kfz abgestellt hat, sodass vom Zweck der Regelung her die Angabe des Abstellortes entbehrlich ist; dementsprechend fehlt dieses Sachverhaltselement auch in Ansehung der Frage nach Personen, die das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hätten (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0183).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020207.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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