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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0166 E 15. November 1989 RS 5Stammrechtssatz
Bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt das Kfz abgestellt hat, sodass vom Zweck der Regelung her die Angabe des Abstellortes entbehrlich ist; dementsprechend fehlt dieses Sachverhaltselement auch in Ansehung der Frage nach Personen, die das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hätten (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0183).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020207.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009