RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0217

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs 4 AVG resultierende Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgeht und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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