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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs 4 AVG resultierende Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgeht und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010