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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Nur dann, wenn sich einer gemeinsamen Ausfertigung zweier Behörden nicht entnehmen läßt, welche Beh welchen in der Ausfertigung enthaltenen Abspruch erlassen hat, sind in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangene Entscheidungen gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0243; E 8.11.1982, 81/03/0295).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020141.X01Im RIS seit
12.06.2001