RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0141

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nur dann, wenn sich einer gemeinsamen Ausfertigung zweier Behörden nicht entnehmen läßt, welche Beh welchen in der Ausfertigung enthaltenen Abspruch erlassen hat, sind in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangene Entscheidungen gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0243; E 8.11.1982, 81/03/0295).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020141.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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