RS Vwgh 1990/1/24 86/13/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §237;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 8/1990, S 449; ÖStZB 1990/338;

Rechtssatz

Die Entrichtung der Abgabe durch einen der Gesamtschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches gegenüber allen Gesamtschuldnern zur Folge. Würde jener Gesamtschuldner, der die Abgabe bereits entrichtet hat, aus der Gesamtschuld entlassen werden, so müßte folgerichtigerweise der Abgabenanspruch gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern wiederum aufleben. Durch eine solche Maßnahme würden daher die rechtlichen Interessen der übrigen Gesamtschuldner berührt werden. Sie wären ein Eingriff in deren Rechte, weil das Wiederaufleben eines bereits erloschenen Abgabenanspruches bei den verbleibenden bisherigen Gesamtschuldnern zweifellos deren Rechtstellung verändern würde. Ein solcher Verwaltungsakt bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Diese fehlt und damit auch die Möglichkeit, einen Gesamtschuldner, der in dieser Eigenschaft eine Abgabe bereits entrichtet hat, gem § 237 BAO aus der Gesamtschuld zu entlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130130.X01

Im RIS seit

24.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten