RS Vwgh 1990/1/25 89/16/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BAO §92;
BAO §93;
B-VG Art130 Abs1;
FinStrG §56 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 284; AnwBl 1990/11, 649;

Rechtssatz

Bescheidqualität iSd gem § 56 Abs 2 FinStrG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der § 92, § 93 BAO kommt nur normativen Akten zu. Die normative Qualität eines Aktes ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten und setzt ein autoritatives Wollen der Beh voraus. Für das Vorliegen eines Bescheides ist

der Wille der Beh maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben; fehlt dieser Wille, dann kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Wegen der Rechtskraftwirkung ist an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hins der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden Bescheidcharakter Bescheidbegriff Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160195.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten