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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 284; AnwBl 1990/11, 649;Rechtssatz
Bescheidqualität iSd gem § 56 Abs 2 FinStrG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der § 92, § 93 BAO kommt nur normativen Akten zu. Die normative Qualität eines Aktes ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten und setzt ein autoritatives Wollen der Beh voraus. Für das Vorliegen eines Bescheides ist
der Wille der Beh maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben; fehlt dieser Wille, dann kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Wegen der Rechtskraftwirkung ist an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hins der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden Bescheidcharakter Bescheidbegriff Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160195.X01Im RIS seit
25.01.2001