RS Vwgh 1990/1/25 89/16/0142

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Die tatbestandsmäßige Voraussetzung der jeweiligen Ausnahmebestimmung in § 4 Abs 1 GrEStG 1955 ist eine spezifische Zweckbestimmung. Im Falle des § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 bzw des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 ist diese spezifische Zweckbestimmung der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Kleinwohnungen bzw von Arbeiterwohnstätten. Jede Überschreitung der spezifischen Zweckbestimmung wirkt sich befreiungsschädlich aus (Hinweis E 11.2.1982, 81/16/0008, VwSlg 5655 F/1982). Es kommt aber nicht darauf an, ob der Erwerber des Grundstückes sein ursprüngliches Bauvorhaben in der Form, in der er es geplant hatte, verwirklicht oder nicht, sondern - immer jedoch unter der Voraussetzung eines stets geplanten begünstigten Zweckes - darauf, daß das, was er schuf, als Erfüllung eines begünstigten Zweckes angesehen werden kann (Hinweis E 15.12.1983, 83/16/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160142.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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