RS Vwgh 1990/1/25 AW 90/04/0001

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §81;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Änderung ihrer Betriebsanlage, in welcher die mitbeteiligte Partei die Gewerbe Erzeugung und Verteilung von Wärme, Betriebsführung in Wärmeerzeugungs- und Verteilungsanlagen unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit sowie Ausstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe von Hochdruckzentralheizungsanlagen beschränkt auf Wärmeerzeugungs- und Verteilungsanlagen ausübt, unter Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen und unter Vorbehalt einer Betriebsbewilligung unter gleichzeitiger Anordnung eines Probebetriebes für die Dauer eines Jahres erteilt. Die ASt brachten vor, daß die Inbetriebnahme der Betriebsanlage unzumutbare Belastungen für die Bf bewirke. Die Betriebsanlage weise erhebliche Mängel auf mit unabsehbaren Umweltbelastungen, die in das Rechtsgut der Gesundheit sowie in Vermögensrechte der Bf einschneidend eingriffen. Die Müllverbrennungsanlage Spittelau stelle eine der größten Dioxinquellen der Region Wien dar. Nicht einmal beim Normalbetrieb der Anlage würden aktuelle österreichische Grenzwerte für Dioxin eingehalten. Des weiteren würden die Grenzwerte für Quecksilber und Amoniak nicht eingehalten und sei durch unkontrollierte Emission von hochgiftigen Schadstoffen, wie Aluminium, Asbest, Chlorbenzole, Chlorphänole, Oktachlorstyrol sowie polizyklische aromatische Kohlenwasserstoffe die Gesundheit der Bf, die in unmittelbarer Umgebung der Betriebsanlage wohnhaft seien, erheblich gefährdet. Dieser Umstand sei mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Beispielsweise würden im angefochtenen Bescheid Grenzwerte für hochgiftige krebserkrankungserzeugende Stoffe, wie Arsen und Nickel, festgelegt, die erheblich über jenen der LuftreinhalteV für Kesselanlagen lägen, sodaß das Auftreten von entsprechenden Krankheiten bei den Bf zu befürchten sei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belBeh angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Dementsprechend hat der VwGH zunächst davon auszugehen, daß mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung unter Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen durch die mitbeteiligte Partei für die bf Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040001.A01

Im RIS seit

25.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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