RS Vwgh 1990/1/25 89/16/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §89;
ZollG 1988 §25 Abs3;
ZollG 1988 §25 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 396;

Rechtssatz

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren zur Regelung eines einstweiligen Zustandes, das der zwangsweisen Gewahrsame einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Abgabenbehörde übergeht. Die Beschlagnahme fügt dem Betroffenen einen im nachhinein nicht wieder behebbaren rechtlichen Nachteil zu. Sie schränkt die Dispositionsbefugnis des Eigentümers bzw (Rechts-)Besitzers über die beschlagnahmten Gegenstände ein. Die Beschlagnahme hat die Aufgabe, alle (nachteiligen) Einwirkungen des Inhabers oder anderer Personen auf die Ware zu unterbinden. Sie ist ein staatlicher Hoheitsakt, der dem davon Betroffenen das tatsächliche Verfügungsrecht entzieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160163.X01

Im RIS seit

25.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten