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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 371;Rechtssatz
Löst im gemeinschaftlichen Versandverfahren ein anderer als derjenige, der bei der Abgangszollstelle durch Abgabe der Voranmeldung die Abfertigung der ausländischen Ware zum gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt hat (Hauptverpflichteter), eine Zollschuld aus, so sind beide Gesamtschuldner, uzw der Hauptverpflichtete als Schuldner der Ersatzforderung gem § 119 Abs 1 ZollG 1955 und der andere als Zollschuldner gem § 174 Abs 3 lit a erster Tatbestand ZollG 1955. Es steht in einem solchen Fall im freien Ermessen der Zollbehörde, ob sie sich an den Zollschuldner oder an den Hauptverpflichteten als Haftungsschuldner, der ebenfalls Schuldner der Ersatzforderung ist, wendet (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0165, VwSlg 5933 F/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160196.X08Im RIS seit
25.01.1990