RS Vwgh 1990/1/25 89/16/0196

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
54/04 EG

Norm

BAO §20;
BAO §6 Abs1;
VersandverfahrenDG 1973 §2 Abs1 idF 1977/332;
ZollG 1955 §119 Abs1;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 371;

Rechtssatz

Löst im gemeinschaftlichen Versandverfahren ein anderer als derjenige, der bei der Abgangszollstelle durch Abgabe der Voranmeldung die Abfertigung der ausländischen Ware zum gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt hat (Hauptverpflichteter), eine Zollschuld aus, so sind beide Gesamtschuldner, uzw der Hauptverpflichtete als Schuldner der Ersatzforderung gem § 119 Abs 1 ZollG 1955 und der andere als Zollschuldner gem § 174 Abs 3 lit a erster Tatbestand ZollG 1955. Es steht in einem solchen Fall im freien Ermessen der Zollbehörde, ob sie sich an den Zollschuldner oder an den Hauptverpflichteten als Haftungsschuldner, der ebenfalls Schuldner der Ersatzforderung ist, wendet (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0165, VwSlg 5933 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160196.X08

Im RIS seit

25.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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