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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der VwGH hat mit Erk aufgrund einer Säumnisbeschwerde anstelle der Gemeindevertretung in der Sache selbst entschieden, den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters als gesetzwidrig aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister zurückverwiesen. An die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung über die Zuständigkeit der Baubehörde 1. Instanz waren die Verwaltungsbehörden und der VwGH gebunden. Diese Anordnung wäre nur weggefallen, wenn seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- oder Rechtslage eine Änderung erfahren hätte. Dies trifft weder hinsichtlich der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9.12.1968, LGBl 101 (diese trat mit 1.1.1969, somit vor Erlassung des mit dem vorausgegangenen aufgehobenen Bescheides des Bürgermeisters in Kraft), noch hinsichtlich des Sachverhaltes zu (in dem Erk wurde ausdrücklich ausgeführt, daß Projektsergänzungen erforderlich sein werden und auch Projektsänderungen nicht auszuschließen seien doch enthält weder der Bescheid der Gemeindevertretung noch der angefochtene Bescheid einen Hinweis, für eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungspflicht).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Maßgebender Zeitpunkt Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060163.X01Im RIS seit
11.07.2001