RS Vwgh 1990/1/29 87/15/0137

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Veröffentlicht am 29.01.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §186 Abs3;
BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 125;

Rechtssatz

Bei Bemessung der Gesellschaftsvertragsgebühren gem § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG ist zufolge § 26 GebG iVm § 1 Abs 2 BewG der mit vorangehendem Einheitswertbescheid des Betriebsvermögens der Ges gem § 186 Abs 3 BAO festgestellte anteilige Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. In einem solchen Fall ist der Erwerber des Gesellschaftsanteiles im Gebührenverfahren an den so festgestellten Einheitswert unabhängig davon gebunden, daß der Einheitswertbescheid nicht an ihn ergangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987150137.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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