RS Vwgh 1990/1/29 88/15/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 458;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0370 E 16. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH liegen der Benützung von Campingplätzen gemischte Verträge dann zugrunde, wenn der Urlaubsgast mit dem (formlosen) Abschluß des Vertrages nicht nur ein Bestandrecht für die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens, sondern auch das Recht erwirbt, als sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, anzusehende Einrichtungen des Campingplatzes in Anspruch zu nehmen. Gegebenenfalls ist nur der auf die Vermietung des Zeltplatzes (Abstellplatzes) entfallende Entgeltteil auf Grund der Begünstigungsregelung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit dem ermäßigten USt-Satz zu besteuern, nicht jedoch das auf die Benützung der genannten Einrichtungen entfallende Entgelt. Als derartige Vorrichtungen gelten grundsätzlich alle dem Campingplatz dienenden Einrichtungen (zB Bademöglichkeiten, sanitäre Anlagen, Beleuchtung, Lautsprecheranlagen, asphaltierte Campingwege), ausgenommen die Grundfläche selbst (Hinweis E 16.11.1972, 1756/71, VwSlg 4454 F/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150020.X01

Im RIS seit

29.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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