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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §10 Abs1 idF vor 1988/410;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 458;Rechtssatz
Betreibt der AbgPfl einen Campingplatz, wobei den Benützern neben der Abstellmöglichkeit die Einrichtungen der Bademöglichkeit, Abort-, Wasch- und Duschanlagen zur Verfügung gestellt werden, so sind die Einrichtungen der Bademöglichkeit, Abort-, Wasch- und Duschanlagen in jene Teile der Leistungen einzubeziehen, deren Entgelt nicht dem begünstigten Steuersatz des § 10 Abs 2 Z 5 UStG idF vor der Nov 1988/410, sondern dem Normalsteuersatz unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988150020.X03Im RIS seit
29.01.1990Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009