RS Vwgh 1990/1/29 88/15/0020

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Veröffentlicht am 29.01.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs1 idF vor 1988/410;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5 idF 1980/563 ;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 458;

Rechtssatz

Betreibt der AbgPfl einen Campingplatz, wobei den Benützern neben der Abstellmöglichkeit die Einrichtungen der Bademöglichkeit, Abort-, Wasch- und Duschanlagen zur Verfügung gestellt werden, so sind die Einrichtungen der Bademöglichkeit, Abort-, Wasch- und Duschanlagen in jene Teile der Leistungen einzubeziehen, deren Entgelt nicht dem begünstigten Steuersatz des § 10 Abs 2 Z 5 UStG idF vor der Nov 1988/410, sondern dem Normalsteuersatz unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150020.X03

Im RIS seit

29.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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