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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 123; AnwBl 8/1990, S 439;Rechtssatz
Der Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 3 GebG steht nicht entgegen, daß das gegenständliche Rechtsgeschäft gem § 2 StruktVG von den Kapitalverkehrsteuern befreit ist. Für die Anwendung des § 15 Abs 3 GebG genügt, daß das Rechtsgeschäft grundsätzlich den in dieser Bestimmung genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Das bedeutet, daß auch solche Rechtsgeschäfte gebührenfrei sind, die nach den genannten Abgabengesetzen zwar steuerbar, im Einzelfall jedoch steuerbefreit sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987150082.X04Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009