RS Vwgh 1990/1/29 87/15/0082

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Veröffentlicht am 29.01.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
53 Wirtschaftsförderung

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
StruktVG 1969 §2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 123; AnwBl 8/1990, S 439;

Rechtssatz

Der Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 3 GebG steht nicht entgegen, daß das gegenständliche Rechtsgeschäft gem § 2 StruktVG von den Kapitalverkehrsteuern befreit ist. Für die Anwendung des § 15 Abs 3 GebG genügt, daß das Rechtsgeschäft grundsätzlich den in dieser Bestimmung genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Das bedeutet, daß auch solche Rechtsgeschäfte gebührenfrei sind, die nach den genannten Abgabengesetzen zwar steuerbar, im Einzelfall jedoch steuerbefreit sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987150082.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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