RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 286;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2763/80 E 7. April 1981 VwSlg 5571 F/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich dienen die Kosten für ein Hochschulstudium der Berufsausbildung und sind daher als Werbungskosten nicht abzugsfähig. Hat der Steuerpflichtige jedoch ein Hochschulstudium abgeschlossen und übt er einen diesem adäquaten Beruf aus, so können die Kosten eines zweiten Hochschulstudiums Werbungskosten sein, wenn die beiden Wissenschaftsgebiete qualifiziert verflochten sind, wie zB bei dem an das Studium der Rechtswissenschaften anschließende Studium der Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften (betriebswirtschaftliche Studienrichtung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140171.X03

Im RIS seit

30.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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