RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0054

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
35/02 Zollgesetz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26;
EStG 1972 §1;
EStG 1972 §106a Abs1;
EStG 1972 §24 Abs6;
EStG 1972 §35 Abs4;
EStG 1988 §1;
EStG 1988 §107 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs8;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 289;

Rechtssatz

Unter persönlichen Beziehungen iSd § 2 Abs 8 FamLAG sind all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person gelegenen Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten, nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (Hinweis E 25.2.1970, 1001/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140054.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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