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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 289;Rechtssatz
Unter persönlichen Beziehungen iSd § 2 Abs 8 FamLAG sind all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person gelegenen Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten, nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (Hinweis E 25.2.1970, 1001/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140054.X01Im RIS seit
01.06.2001