RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 356;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0006 E VS 1. Oktober 1985 VwSlg 6034 F/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd § 38 Abs 4 EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140212.X01

Im RIS seit

30.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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