RS Vwgh 1990/1/30 88/18/0361

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs3;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 lita;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte: E 8. April 1988, 88/18/0022;

Rechtssatz

Eine Berufung mit folgendem Inhalt:

"Betrifft: Geschäftszahl IIa-16.112/4, Einspruch gegen den Bescheid vom 1.02.1985, bei uns eingegangen am 6.02.1985. Sehr geehrter Herr Dr. X. Ich erhebe Einspruch gegen den oben angeführten Bescheid, und zwar werde ich bis spätestens Ende Februar einen ärztlichen Befund über meinen mangelnden Gesundheitszustand beibringen. Ich bitte daher höflichst, zwischenzeitlich mir diese Berufung nicht abzuweisen."

entspricht den Anforderungen des § 63 Abs 3 AVG, da der Berufungswerber mit dem Hinweis auf seinen "mangelnden Gesundheitszustand" einen Umstand geltend macht, welcher gem § 28 Abs 1 Z 1 lit a GewO ein für die Gewährung der beantragten Nachsicht bedeutsames Tatbestandselement darstellt, und somit zu erkennen ist, daß der Berufungswerber den erstbehördlichen Bescheid aus dem Grunde der nicht ausreichenden Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes bekämpft. Damit erübrigt es sich, auf die Rechtsfrage einzugehen, ob der VwGH in diesem Stadium des Verfahrens die Unzulässigkeit der Berufung noch aufzugreifen berechtigt wäre, nachdem auf diesen Umstand zunächst in einem Vorerkenntnis nicht eingegangen worden war (Hinweis E 8.4.1988, 88/18/0022; E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988180361.X03

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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