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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Beachte
Vorgeschichte: E 8. April 1988, 88/18/0022;Rechtssatz
Eine Berufung mit folgendem Inhalt:
"Betrifft: Geschäftszahl IIa-16.112/4, Einspruch gegen den Bescheid vom 1.02.1985, bei uns eingegangen am 6.02.1985. Sehr geehrter Herr Dr. X. Ich erhebe Einspruch gegen den oben angeführten Bescheid, und zwar werde ich bis spätestens Ende Februar einen ärztlichen Befund über meinen mangelnden Gesundheitszustand beibringen. Ich bitte daher höflichst, zwischenzeitlich mir diese Berufung nicht abzuweisen."
entspricht den Anforderungen des § 63 Abs 3 AVG, da der Berufungswerber mit dem Hinweis auf seinen "mangelnden Gesundheitszustand" einen Umstand geltend macht, welcher gem § 28 Abs 1 Z 1 lit a GewO ein für die Gewährung der beantragten Nachsicht bedeutsames Tatbestandselement darstellt, und somit zu erkennen ist, daß der Berufungswerber den erstbehördlichen Bescheid aus dem Grunde der nicht ausreichenden Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes bekämpft. Damit erübrigt es sich, auf die Rechtsfrage einzugehen, ob der VwGH in diesem Stadium des Verfahrens die Unzulässigkeit der Berufung noch aufzugreifen berechtigt wäre, nachdem auf diesen Umstand zunächst in einem Vorerkenntnis nicht eingegangen worden war (Hinweis E 8.4.1988, 88/18/0022; E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988180361.X03Im RIS seit
06.03.2001