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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §114;Rechtssatz
Aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise der Beh gegenüber Dritten kann niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten (Hinweis E 13.12.1988, 86/14/0091). Mit der Behauptung, die Abgabenbehörde habe es in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes unterlassen, andere Abgabepflichtige wegen der diesen zufließenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen aus Sparbüchern) zur Einkommensbesteuerung heranzuziehen, kann die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht begründet werden. (Anm: Die Bf behauptete, es sei rechtswidrig, daß bei ihr im Gegensatz zur Masse der AbgPfl der Höhe nach unstrittige Einkünfte aus Kapitalvermögen zur ESt herangezogen würden.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140264.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015