RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0264

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §114;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise der Beh gegenüber Dritten kann niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten (Hinweis E 13.12.1988, 86/14/0091). Mit der Behauptung, die Abgabenbehörde habe es in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes unterlassen, andere Abgabepflichtige wegen der diesen zufließenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen aus Sparbüchern) zur Einkommensbesteuerung heranzuziehen, kann die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht begründet werden. (Anm: Die Bf behauptete, es sei rechtswidrig, daß bei ihr im Gegensatz zur Masse der AbgPfl der Höhe nach unstrittige Einkünfte aus Kapitalvermögen zur ESt herangezogen würden.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140264.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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