RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0143

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 303;

Rechtssatz

Der Teilwaldberechtigte nimmt keinen Anteil am Bodenwert der Waldparzelle. Die im § 40 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 genannte Hälfte des Bodenverkehrswertes dient nur einer Vereinfachung bei der Ermittlung der Entschädigung für die entgehenden Nutzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140143.X07

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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