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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 286;Rechtssatz
Auch dann, wenn der Bescheid nur seiner Höhe nach angefochten wird und sich die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den Rechtsgrund (Grund des Anspruches) einig sind, ist der VwGH bei Prüfung des Beschwerdepunktes (Höhe des Anspruches; hier:
Werbungskosten) gehalten, die Frage des Zurechtbestehens des Anspruchsgrundes (hier: Berufsfortbildung oder Berufsausbildung) zu prüfen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140171.X01Im RIS seit
30.01.1990