RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0171

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 286;

Rechtssatz

Auch dann, wenn der Bescheid nur seiner Höhe nach angefochten wird und sich die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den Rechtsgrund (Grund des Anspruches) einig sind, ist der VwGH bei Prüfung des Beschwerdepunktes (Höhe des Anspruches; hier:

Werbungskosten) gehalten, die Frage des Zurechtbestehens des Anspruchsgrundes (hier: Berufsfortbildung oder Berufsausbildung) zu prüfen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140171.X01

Im RIS seit

30.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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