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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 306;Rechtssatz
Die Mietzinsrücklage gem § 4 Abs 7 EStG 1972 kann nur im Höchstausmaß in Anspruch genommen werden oder gar nicht (Hinweis auf das zu § 28 Abs 3 EStG 1972 ergangene E 21.12.1989, 86/14/0176). In der Unterlassung des Vorhaltes dieser Rechtsansicht durch die Beh, um dem StPfl die Möglichkeit zu geben, die Rücklage auf den Höchstbetrag zu erhöhen, liegt keine Verletzung des § 161 Abs 3 BAO. Diese Vorschr dient der Gewährung des Parteiengehörs, das sich nur auf sachverhaltsbezogene Umstände erstreckt, und nicht der Anleitung des StPfl zur Änderung seines Antrages iSd Rechtsansicht der Beh.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140161.X01Im RIS seit
30.01.1990