RS Vwgh 1990/1/30 89/18/0008

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §11 Abs1;
AMG 1983 §84 Z5;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1990/12, S. 734;

Rechtssatz

Die vom Besch vertretene Rechtsansicht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zulässige "Abgabe" iSd § 84 Z 5 AMG seien erfüllt, wenn ein Produkt, sei es auch nach früherer Rechtslage, angemeldet und die Anmeldung nicht rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, läßt sich mit dem G nicht vereinbaren. § 11 Abs 1 AMG stellt vielmehr klar, daß die erlaubte Abgabe im Inland die Zulassung voraussetzt. Der Umstand, daß über eine Anmeldung nicht oder noch nicht entschieden wurde, kann mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Fiktion nicht mit der Zulassung gleichgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180008.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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