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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §11 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1990/12, S. 734;Rechtssatz
Die vom Besch vertretene Rechtsansicht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zulässige "Abgabe" iSd § 84 Z 5 AMG seien erfüllt, wenn ein Produkt, sei es auch nach früherer Rechtslage, angemeldet und die Anmeldung nicht rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, läßt sich mit dem G nicht vereinbaren. § 11 Abs 1 AMG stellt vielmehr klar, daß die erlaubte Abgabe im Inland die Zulassung voraussetzt. Der Umstand, daß über eine Anmeldung nicht oder noch nicht entschieden wurde, kann mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Fiktion nicht mit der Zulassung gleichgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180008.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012