RS Vwgh 1990/1/30 89/05/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde darf in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei des Verwaltungsverfahrens, wie dies für Nachbarn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens typisch ist, aus Anlaß einer Berufung des Nachbarn nicht über den Themenkreis hinausgehen, innerhalb dessen die Partei

mitzuwirken berechtigt ist (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050128.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten