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L82000 BauordnungNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei des Verwaltungsverfahrens, wie dies für Nachbarn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens typisch ist, aus Anlaß einer Berufung des Nachbarn nicht über den Themenkreis hinausgehen, innerhalb dessen die Partei
mitzuwirken berechtigt ist (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050128.X01Im RIS seit
11.05.2001