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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 354;Rechtssatz
Die Eltern erscheinen aus rechtlichen Gründen verpflichtet, dem Kind durch einen Schulbesuch die seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung angedeihen zu lassen (Hinweis E 18.2.1986, 85/14/0097). Das Ausbildungsziel der Absolvierung einer allgemeinbildenden höheren Schule ist eher gesichert, wenn das Kind durchgehend die allgemeinbildende höhere Schule mit ihren unmittelbar aufeinander abgestimmten Lehrplänen besucht, als wenn es von der Hauptschule in die höhere Schule wechseln muß. Sprechen die Fähigkeiten des Kindes nicht gegen den durchgehenden Besuch der allgemeinbildenden höheren Schule und ist dieser Besuch, wenn auch im Wege einer Privatschule, unschwer möglich, so sind die Eltern nach Maßgabe ihrer Leistungskraft rechtlich verpflichtet, für den durchgehenden Besuch der allgemeinbildenden höheren Schule zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988140218.X04Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009