RS Vwgh 1990/1/30 88/14/0218

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 354;

Rechtssatz

Die Eltern erscheinen aus rechtlichen Gründen verpflichtet, dem Kind durch einen Schulbesuch die seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung angedeihen zu lassen (Hinweis E 18.2.1986, 85/14/0097). Das Ausbildungsziel der Absolvierung einer allgemeinbildenden höheren Schule ist eher gesichert, wenn das Kind durchgehend die allgemeinbildende höhere Schule mit ihren unmittelbar aufeinander abgestimmten Lehrplänen besucht, als wenn es von der Hauptschule in die höhere Schule wechseln muß. Sprechen die Fähigkeiten des Kindes nicht gegen den durchgehenden Besuch der allgemeinbildenden höheren Schule und ist dieser Besuch, wenn auch im Wege einer Privatschule, unschwer möglich, so sind die Eltern nach Maßgabe ihrer Leistungskraft rechtlich verpflichtet, für den durchgehenden Besuch der allgemeinbildenden höheren Schule zu sorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988140218.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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