RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
beobachten
merken

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 289;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1286/75 E 20. Februar 1976 VwSlg 4944 F/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Gem § 2 Abs 8 FLAG ist im Zweifel lediglich ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen, weshalb nicht verlangt werden darf, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich Österreich gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140054.X04

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten