Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs8;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 289;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1286/75 E 20. Februar 1976 VwSlg 4944 F/1976 RS 2Stammrechtssatz
Gem § 2 Abs 8 FLAG ist im Zweifel lediglich ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen, weshalb nicht verlangt werden darf, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich Österreich gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140054.X04Im RIS seit
01.06.2001