RS Vwgh 1990/1/30 89/05/0166

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Ist der (nicht aufgetragene) ergänzende Schriftsatz nicht als vollständige Beschwerde anzusehen, so ist das Verfahren einzustellen, wenn die auftragsgemäß wieder vorgelegten Ausfertigungen der Urbeschwerde nicht - wie aufgetragen - mit der Unterschrift eines RA versehen sind.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050166.X02

Im RIS seit

30.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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