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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ist der (nicht aufgetragene) ergänzende Schriftsatz nicht als vollständige Beschwerde anzusehen, so ist das Verfahren einzustellen, wenn die auftragsgemäß wieder vorgelegten Ausfertigungen der Urbeschwerde nicht - wie aufgetragen - mit der Unterschrift eines RA versehen sind.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050166.X02Im RIS seit
30.01.1990