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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 286;Rechtssatz
Auch Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium erfolgen grundsätzlich nicht zur Berufsfortbildung, sondern zur Berufsausbildung und gehören daher der privaten Lebenssphäre an. Eine Ausnahme hievon (iSd E 7.4.1981, 2763/80, VwSlg 5571 F/1981), liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Hochschulassistent den Doktorgrad als Voraussetzung zur Verlängerung seines Assistentenverhältnisses benötigt (daher keine Werbungskosten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140171.X02Im RIS seit
30.01.1990