RS Vwgh 1990/1/30 89/05/0181

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/06/0028 E 12. Oktober 1995

Rechtssatz

Eine vom Bürgermeister erhobene Beschwerde ist schon deshalb zulässig, weil der Bürgermeister gem § 37 Abs 1 NÖ GdO die Gemeinde nach außen vertritt, sodaß die Beschlußfassung des Gemeinderates nach § 35 Abs 2 Z 10 NÖ GdO nur das Innenverhältnis betrifft.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050181.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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