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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Vorgeschichte: E 8. April 1988, 88/18/0022;Rechtssatz
Sofern in der Rechtsmittelbelehrung ein entsprechender Hinweis enthalten ist, liegt in dem Mangel eines begründeten Berufungsantrages nicht ein bloßes Formgebrechen, das die Beh zur amtswegigen Behebung des Mangels gem § 13 Abs 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch G geforderten Inhaltes, demgegenüber die Beh nicht gehalten ist, verbessernd einzugreifen. Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages bedeutet das Fehlen eines der Mindesterfordernisse, die an eine Berufung zu stellen sind. Eine solche Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsgfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag daran nichts zu ändern (Hinweis E 10.2.1961, 1954/60).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988180361.X01Im RIS seit
06.03.2001