RS Vwgh 1990/1/30 88/18/0361

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Beachte

Vorgeschichte: E 8. April 1988, 88/18/0022;

Rechtssatz

Sofern in der Rechtsmittelbelehrung ein entsprechender Hinweis enthalten ist, liegt in dem Mangel eines begründeten Berufungsantrages nicht ein bloßes Formgebrechen, das die Beh zur amtswegigen Behebung des Mangels gem § 13 Abs 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch G geforderten Inhaltes, demgegenüber die Beh nicht gehalten ist, verbessernd einzugreifen. Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages bedeutet das Fehlen eines der Mindesterfordernisse, die an eine Berufung zu stellen sind. Eine solche Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsgfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag daran nichts zu ändern (Hinweis E 10.2.1961, 1954/60).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988180361.X01

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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