RS Vwgh 1990/1/30 88/18/0361

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Vorgeschichte: E 8. April 1988, 88/18/0022;

Rechtssatz

Zwar ist bei der Beurteilung der für ein zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eine streng formalistische Auslegung nicht vorzunehmen. Gleichwohl muß aus der Berufung zumindest erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Was § 63 Abs 3 AVG will, ist, daß die Berufungsbehörde der Eingabe, mit der gegen die Entscheidung der Unterbehörde ein Rechtsmittel erhoben wird, entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei bezweckt wird (Hinweis E 27.6.1980, 2834/79).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988180361.X02

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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