RS Vwgh 1990/1/30 89/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar besitzt nach § 62 Abs 2 NÖ BauO iVm § 118 Abs 8 und 9 NÖ BauO einen Rechtsanspruch darauf, daß im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens geprüft wird, daß bei der Errichtung bzw Neuerrichtung eines Schweinestalles alle jene Anordnungen getroffen werden, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten (Hinweis E 29.11.1983, 83/05/0127).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050124.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten