RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0054

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 289;

Rechtssatz

Das G stellt lediglich darauf ab, daß sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Ein Inlandsaufenthalt des Antragstellers ist hingegen nicht zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe. Ein vorübergehender Charakter des Inlandsaufenthaltes für sich allein genommen steht dem Anspruch nicht entgegen. Der Dauer des Inlandsaufenthaltes kommt lediglich im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Frage des Schwerpunktes der persönlichen Bindungen des Antragstellers ein entsprechendes Gewicht zu. (Fallbezogen: Mittelpunkt in Österreich bejaht;

Sachverhalt: Antragstellerin in Spanien mit Spanier verheiratet, Wohnsitz in Spanien und Österreich; 20monatiger Inlandsaufenthalt mit 4 von 5 Kindern, die in Österreich Schule besuchen;

Antragstellerin in Österreich geboren, Mutter lebt in Österreich, Antragstellerin und Kinder österreichische Staatsbürger; Gatte und ein Kind in Spanien verblieben;).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140054.X05

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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