Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §143;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 307;Rechtssatz
Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich nur dann, wenn der StPfl seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufszulassungsgepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufs darstellt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140227.X02Im RIS seit
23.11.2001