RS Vwgh 1990/1/30 89/05/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §35;
BauRallg;

Rechtssatz

In bezug auf die Einhaltung von Vorschriften im Interesse des Brandschutzes hat der Nachbar nach der NÖ BauO ein Mitspracherecht (hier: zur Frage von Fenstern an der Grundgrenze). Schon durch die Vergrößerung eines Lagerraumes, insbesondere aber auch durch die Herstellung einer Türöffnung zum Heizraum, werden Interessen des Brandschutzes berührt.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050148.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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