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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In bezug auf die Einhaltung von Vorschriften im Interesse des Brandschutzes hat der Nachbar nach der NÖ BauO ein Mitspracherecht (hier: zur Frage von Fenstern an der Grundgrenze). Schon durch die Vergrößerung eines Lagerraumes, insbesondere aber auch durch die Herstellung einer Türöffnung zum Heizraum, werden Interessen des Brandschutzes berührt.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050148.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009