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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Nachbarn besitzen im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO nur eine beschränkte Parteistellung, woraus sich ergibt, daß die Berufungsbehörde und auch die Gemeindeaufsichtsbehörde nur zu prüfen haben, ob die Bf durch die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung in ihren subjektiv öff Rechten verletzt worden sind (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050171.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009