RS Vwgh 1990/1/30 89/05/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarn besitzen im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO nur eine beschränkte Parteistellung, woraus sich ergibt, daß die Berufungsbehörde und auch die Gemeindeaufsichtsbehörde nur zu prüfen haben, ob die Bf durch die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung in ihren subjektiv öff Rechten verletzt worden sind (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050171.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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