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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Beh überlassen, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt (Hinweis E VS 20.12.1985, 85/18/0004, VwSlg 11983 A/1985).
Schlagworte
Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050134.X01Im RIS seit
19.09.2001