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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein schlüssiges Gutachten kann grundsätzlich nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen widerlegt werden.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050154.X02Im RIS seit
30.01.1990Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009