RS Vwgh 1990/1/30 89/05/0154

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Rechtssatz

Ein schlüssiges Gutachten kann grundsätzlich nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen widerlegt werden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050154.X02

Im RIS seit

30.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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