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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §116 Abs3;Rechtssatz
In dem gem § 116 Abs 3 KFG zu erstattenden Gutachten ist nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung zu erstatten. Eine Wiedergabe der Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben sowie der Antworten und des Verhaltens des Prüfungswerbers ist in diesem Gutachten nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110096.X01Im RIS seit
19.03.2001