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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a lita;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1990/12, S. 734; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):82/10/0090 E 28. Mai 1984 RS 2; 82/10/0090 E 28. Mai 1984 RS 1; 2883/80 E 16. Jänner 1984 RS 1; 82/10/0101 E 28. Mai 1984 RS 1; 82/10/0101 E 28. Mai 1984 RS 2; (RIS: abgv)Rechtssatz
§ 44a lit b VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des § 44a VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach § 44a lit a VStG noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach § 44a lit b VStG auf jene Vorschr an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung
des § 44a lit b VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a lit a VStG zu subsumieren ist, ohne, daß es der Zitierung der Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf. § 9 VStG ist aber nicht einmal jene Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch BegründungVerwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180008.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012