RS Vwgh 1990/1/30 89/05/0128

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Baubewilligungsverfahren erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil ein Nachbar übergangen worden ist. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall die Berufung des Nachbarn abzuweisen, wenn dessen Einwendungen nicht berechtigt sind (Hinweis E 15.12.1983, 83/06/0114).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baurecht Nachbar übergangener Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050128.X02

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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