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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd G Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030027.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012