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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO ist nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o und darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0202).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberTatbildAlkoholbeeinträchtigung BewußtseinsstörungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030083.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009