RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0083

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO ist nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o und darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0202).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberTatbildAlkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030083.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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